Geschichte, Entwicklung, Ziele
und Forderungen des Vereins
1. Die Gründungsidee
Im September 2002 wurde in Würzburg der Verein Pflege in der Nuklearmedizin offiziell durch Eintragung in das Vereinsregister gegründet. Pflegefachkräfte aus verschieden Kliniken hatten sich bundesweit zusammengefunden, um dem Fach Nuklearmedizin eine Struktur im Bereich der speziellen Pflege zu geben. Vorausgegangen war ein mit Beginn des Jahres 2002 begonnener Hospitationsaustausch zwischen den Kliniken Würzburg und Erlangen und die daraus gewonnene Erkenntnis, das aufgrund der Isolationsbedingungen nicht nur im Bezug auf die Patienten, weiterer Informationsaustausch nötig sei.
Zu den Gründungsmitgliedern zählten Mitarbeiter aus Würzburg, Göttingen, Erlangen und Köln. Aktuell arbeiten zusätzlich Mitarbeiter aus Potsdam, München und Ludwigshafen aktiv mit im Verein.
Zwischenzeitlich bereicherten uns Kollegen aus Hamburg, Rostock, Osnabrück, Regensburg, Fulda, Suhl und Bad Berka.
2. Zwecke und Tätigkeiten des Vereins
Zweckbestimmungen des Vereins
▶ Förderung der speziellen Pflege der Nuklearmedizin
▶ Fachweiterbildung in der Nuklearmedizin
▶ Informationsaustausch zwischen den Kliniken
Tätigkeiten des Vereins
▶ Regelmäßige Treffen der Pflegekräfte
▶ Bildung von Arbeits- und Projektgruppen
Anfangs standen bei den jährlich zweimal stattfindenden Treffen, die Vereinheitlichung der Pflegeplanung, der angleichende Umgang mit therapiebegleitenden Formularen und das Informationsgespräch mit den Patienten vor Radiojodtherapie im Vordergrund. Dabei war es von Vorteil, dass die Teilnehmer einheitlich nach den Richtlinien im Strahlenschutz arbeiteten; es wurde eine Homepage eingerichtet und ein Logo entworfen.
3. Umsetzung in der praktischen Vereinsarbeit
3.1. Handlungsorientierte Vereinsarbeit
Durch die steigende Anzahl von Mitgliedern bildete der Verein recht schnell selbstständig eigene Themen- bzw. tätigkeitsbezogene Arbeitsgruppen.
Themenschwerpunkte der Arbeitsgruppen waren:
2003
- Erstellen von Patientenfragebögen
- Methoden zur Erfassung des Pflegeaufwandes (LEP, PPR )
2004
- DRG´s und Pflegediagnosen
- Materialsammlung durch Mitarbeiter aus verschiedenen Kliniken zur Entwicklung eines Pflegehandbuches für
die Nuklearmedizin
2005
- Vorstellung des Pflegehandbuches zur Gewährleistung von bundesweit einheitlichen
Pflegestandards für das Pflegepersonal in der Nuklearmedizin
- Praktischer Strahlenschutz
- Strahlenschutz und Personendosimetrie
2006
- Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit
2007
- Verlegung von Patienten im Anschluss an eine nuklearmedizinische Therapie
- Fachweiterbildung als notwendige Voraussetzung zur Qualitätssicherung
2008
- Evaluation der Bearbeitungsstände in den verschiedenen Arbeitsgemeinschaften
2009
- Pflegedokumentation und Pflegeprozesse
2010
- Entwicklung des Vereins
2011
- Pflege von Patienten aus anderen Kulturkreisen.
2012
- Pflege von Patienten mit Neuroblastom
2013
- Einarbeitungskonzept für neue Mitarbeiter
2014
- Schaffung eines geschützten Mitgliederbereiches auf unserer Homepage
2015
- Überarbeitung des Pflegehandbuchs
2016
- PSMA Therapie bei Prostata Carcinom, SIRT Therapien
2017
- Vorstellung der 2. aktualisierten Auflage des Handbuches für den Pflegedienst
- Erstellen einer neuen Homepage
3.2 Fachbildungsorientierte Vereinsarbeit
Ferner wurden seit Gründung des Vereins für die fachbezogene Gestaltung der Vereinsarbeit Ärzte, Physiker, Firmen und Vereinsvertreter, sowie Sozialpädagogen als Referenten zu fachspezifischen Themenvorschlägen eingeladen.
Es wurden hochwertige Fachvorträge zu folgenden Themenschwerpunkte gehört:
Jahr Thema Referent
2003 Einsatz von rekombinantem TSH Dr. Felbinger Würzburg
2004 Radioimmuntherapie bei Non Hodgkin Lymphom Dr. Hofmann Hannover
2005 Morbus Basedow Dr. Linke Erlangen
2005 Bildgebende Verfahren PET Dr.Sahlmann Göttingen
2006 Sozialberatung zur Nachsorge bei SD-Karzinomen Soz.-päd. Fr. Birkhöfer,
2006 Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen MTA Rene Höhne, Berlin
2007 Neuroendokrine Tumore Prof. Baum, Bad-Berka
2008 Personendosimetrie und Strahlenschutz bei Betastrahlen Hr. Rimpler, BfS, Berlin
2008 Die Radiopharmazie der Zentralkinik von Bad Berka Dipl.-Ing. Wortmann
2008 Therapie des metastasierenden Nebennierenkarzinoms Dr. Kreißl, Würzburg
mit Jod 131 –Metomidat
2008 Geschichte der Nuklearmedizin Dr. Straube Erlangen
2009 Dekontaminationsmittel - Wie und warum sie wirken Hr. Basing
2009 Schülerbetreuung auf Therapiestationen Sr. A. Majer, Innsbruck
2009 Tätigkeit des Vereins „Leben ohne Schilddrüse e. V.“ Hr. Rimmele, Vereinsvorstand
3.3 Erfahrungsaustauschorientierte Vereinsarbeit
Zur Sicherstellung eines andauernden Erfahrungs-und Informationsaustausches zwischen den bundesweit separat agierenden Kliniken wurden seit Gründung des Vereins jährlich stattfindende Treffen der Mitglieder durchgeführt. Diese Termine, die sich eines stetig wachsenden Interesses erfreuen, wurden durch Exkursionen zu den Abteilungen der Mitgliedskliniken begleitend verstärkt.
Insbesondere der Blick durch die“ Praxisbrille“ der anderen Mitglieder war und ist die praktische Umsetzung der Vereinszwecke.
- Informationsaustausch zwischen den Kliniken
- Förderung der speziellen Pflege in der Nuklearmedizin
4. Arbeit des Vereins nach Innen
4.1. Exkursionen
Hier stellten Mitarbeiter auf den einzelnen Treffen ihre Abteilungen vor, es wurden im Rahmen der Arbeitsgruppen auch immer wieder Therapiestationen besichtigt und obwohl die Abteilungen alle nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin arbeiten, zeigen sich in der Ablauforganisation und in der Durchführung der Tätigkeiten häufig deutliche Unterschiede.
Dabei wurden folgende Fragen behandelt:
■ Von wem werden die Patienten in welcher Häufigkeit und wo gemessen.
■ Wie und in welcher Form werden die Patienten auf den stationären Aufenthalt vorbereitet und informiert.
■ Ab wann werden Patientenzimmer nach Applikation gereinigt.
■ Wie wird das Reinigungspersonal in Kenntnis gesetzt. Zu diesem Thema wurde eine
Verfahrensanweisung erstellt, die das tägliche Arbeiten vor Ort für die Mitarbeiter
sehr erleichtert hat.
Ein Beispiel für die Notwendigkeit unserer vereinsinternen Zusammenarbeit ist die in Deutschland sehr unterschiedliche Art und Weise Patienten einzustufen. Häufig finden sich PPR (Pflege-Personalregelungen) oder LEP (Leistungserfassung in der Pflege).Für die spezielle Pflege in der Nuklearmedizin gab es jedoch bisher keine verbindlichen Standards, auch die Vorgehensweise nach der Strahlenschutzverordnung spiegelte sich nicht wieder.
Hierzu entwickelte der Verein einen Standardpflegeplan, wie er untenstehend beispielhaft für die Nuklearmedizinische Klinik der Universität zu Köln dargestellt ist. Die dem Verein angeschlossenen Kliniken haben diesen Pflegeplan an ihre individuellen Bedürfnisse angepasst, so dass eine flexible Konzeption gewährleistet ist.
Definition von Pflege in der Nuklearmedizin
Die qualifizierte Pflege in der Nuklearmedizin bezieht sich auf die Vorbereitung, Information,
Versorgung und Assistenz vor, während und nach der Applikation von radioaktiven Substanzen.
Sie umfasst die spezielle Betreuung von Patienten im Hinblick auf individuelle Bedürfnisse
unter isolierten Bedingungen. Die pflegerische Versorgung muss im Rahmen der gesetzlich
geregelten Strahlenschutzverordnung stattfinden.
Hier findet die Fachkompetenz der Pflegekraft im regelmäßigen praktischen Umgang mit dem
Strahlenschutz ihre Anwendung. Die Qualität der Arbeit dokumentiert sich daher auch über eine möglichst geringe Strahlenexposition der Pflegepersonen.
U. Weber
5. Standardpflegeplan
Ziel dieses Pflegeplanes ist die lückenlose Dokumentation eines Patientenaufenthaltes zur Erfassung aller pflege- handlungs-und entscheidungsrelevanten Daten in einer Übersicht, um so allen Entscheidungsbeteiligten ein einheitliches Informationssystem zur Verfügung zu stellen.
Dabei wurden auch Tätigkeiten eingepflegt, die sich dem Aufgabenkreis nach unter technische Mitwirkung und Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Nuklearmedizin einordnen lassen.
Dekontamination, auch in problematischen Situationen wie bei Erbrechen oder Inkontinenz oder auch Abführen während einer MIBG Therapie mit sofortiger Messung.
Erklärung über technische Besonderheiten während des Aufnahmegespräches.
Begleitung bei MIBG, SIRT oder Dotatate Therapien
Nuklidvorbereitung ( Entgegennahme, Auspacken und Applikationsvorbereitung)
Nachbereitung der Nuklide – Abfalldeklaration
Messen der Patienten ( Durchführung, Begleitung und richtiges Positionieren)
Dokumentation: Dosimetrie bei Begleitpersonen
GK Scan Vorbereitung (Obstipations- und Parotisprophylaxen)
Entsorgung, Messung und Deklarierung von Radioaktivität
All diese Informationen wurden zuvor nicht dokumentiert und konnten somit auch nicht erfasst werden. Dies führte dazu, dass wir begonnen haben, pflegebezogene Informationen zu all diesen Tätigkeiten aus den Mitgliedskliniken zusammenzutragen, auszuwerten und im Rahmen einer Pflegeplanung darzustellen.
Dabei waren die Vorgaben der Strahlenschutzanweisung unserer Klinik und das vollständige Erfassen unserer Arbeit, auch gegenüber Ärzten, Pflegedienstleitungen und Pflegedirektion die Richtschnur, an welcher wir uns ausgerichtet haben. Mittlerweile ist eine hohe Akzeptanz der Klinikleitungen gegenüber den erstellten Standardpflegeplänen klar feststellbar.
6. Zukünftige Ziele des Vereins
Damit ist jedoch das Vereinsziel der „Förderung der speziellen Pflege in der Nuklearmedizin“ keineswegs erschöpfend behandelt. Vielmehr ergibt sich u. E. ein weiteres, überaus wichtiges Zwischenziel, nämlich die Beseitigung einer aus unserer Sicht bestehender Regelungslücke in der Strahlenschutzverordnung, wie sie als Ausgangssituation für uns Pflegepersonal derzeit existiert.
6.1 Kurze Beschreibung der Ausgangssituation im deutschen Recht
Zur Umsetzung der Strahlenschutzverordnung §82 Abs.2 Nr.4 und den entsprechenden Ausführungen der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (RSM, 3.1.3 Buchstabe d) wird für viele definierte Tätigkeiten ein Nachweis der Fachkunde oder der „erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz“ verlangt. Nur unter solchen Voraussetzungen kann die „Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Nuklearmedizin“ erfolgen.
Zurzeit werden vielerorts Tätigkeiten vom Pflegepersonal ausgeübt, die die Fachkunde oder Kenntnisse voraussetzen sollten. Da jedoch die Aufgabenerfüllung bundesweit in den Kliniken sehr unterschiedlich geordnet ist, werden verschiedenartigste Tätigkeiten von pflegendem Personal erledigt, der als Personenkreis in der Richtlinie Strahlenschutz nicht eigens genannt ist aber als wichtige Funktion dort aufgeführt sein sollte. Bislang ist damit die Situation für das Pflegepersonal nicht hinreichend geklärt. Anders gesagt
Das Pflegepersonal als eigenständige Gruppe ist bei den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen bisher nirgends erwähnt und offenbar gänzlich vergessen worden!
7. Aktuelle Forderungen des Vereins
Zur Lösung des Problems bzw. der Verbesserung der Situation schlägt der Verein ein zweistufiges Verfahren vor.
1.Im ersten Schritt ist eine erweiterte Interpretation der derzeit gültigen Rechtsnormen - im Sinne einer möglichst bundesweit einheitlichen Auslegung durch die entscheidungsrelevanten Stellen in den Klinikleitungen vorzunehmen, um
2. im zweiten Schritt die Strahlenschutzverordnung und Richtlinie an entscheidender Stelle zur Sicherung einer definierten, speziellen Pflegekompetenz im Strahlenschutz entscheidend anzupassen. Nur so kann die Pflege in der Nuklearmedizin wirklich wirksam gefördert und rechtlich sicher verankert werden.
Hierzu legt unser Verein zwei konkrete Forderungen vor, die ich an dieser Stelle vorstellen möchte.
7.1 Erste Forderung ( Zwischenlösung )
Im Vorgriff auf die angestrebte Erweiterung der Definition von Personenkreisen ist die RSM mit ihren Anlagen ab sofort dahingehen zu interpretieren, dass sie der Gruppe - der Personen mit einer sonstigen abgeschlossenen medizinischen Ausbildung – angehören, bei denen Kenntnisse im Strahlenschutz Voraussetzung sein müssen.
Somit wäre schnell und unkompliziert ein erster Schritt zur Lösung des Problems gefunden.
Diese Zwischenlösung beseitigt die erkannte Regelungslücke jedoch nur vorübergehend und versetzt das Pflegepersonal zunächst in die Lage, das nötige Fachwissen durch einen Kursbesuch zu erlangen.
Diese Auslegung stellt zudem auch die verbindliche Basis für Argumentationen im Dialog mit den Klinikleitungen dar, die bei der momentan existierenden Formulierungslage der Teilnahme des Pflegepersonals am Kurs sowohl zustimmen als auch ablehnend gegenüberstehen können.
Weiterhin ist aktuell nicht hinreichend fixiert, dass in Zukunft die Teilnahme am Strahlenschutzkurs nicht mehr nur freiwillig, sondern verpflichtend für die relevante Gruppe des Personals in der Pflege werden muss. Am Universitätsklinikum Köln konnte das umgesetzt werden. Alle Pflegepersonen die auf der nuklearmedizinischen Therapiestation eingesetzt werden, haben den Kenntniskurs erhalten und nehmen alle fünf Jahre an den Aktualisierungskursen teil. Dieser Zustand wäre flächendeckend für alle nuklearmedizinischen Therapiestationen wünschenswert.
7.2 Zweite Forderung ( Dauerhafte Qualitätssicherung )
Zur dauerhaften Sicherstellung der Rolle der Pflege im Strahlenschutz und zur Lösung des geschilderten Problems ist das Pflegepersonals in der Nuklearmedizin in die RSM als eigenständige Personengruppe, neben Ärzten, MTRA, Medizinphysikern und sonstig tätigen Personen aufzunehmen (Anlage 3 Nr.4 Abschnitt 3.1.3). Zur Erreichung dieses Ziels fordert der Verein des Pflegepersonals in der Nuklearmedizin folgende Umsetzung.
Der Verein des Pflegepersonals in der Nuklearmedizin fordert, dass das Pflegepersonal in der Nuklearmedizin, statt wie bisher zur Gruppe der Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung stillschweigend hinzugerechnet- aber konkret nicht genannt zu werden, als eigenständige Personengruppe unter 3.1.3 der mit der Bezeichnung „Pflegende Personen mit einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung“ explizit aufgeführt wird.
Der Abschnitt 5.2.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin wäre zum Beispiel wie folgt zu modifizieren:
„5.2.2 Technische Mitwirkung
Auf der Grundlage der festgestellten rechtfertigenden Indikation und unter Verantwor-tung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz dürfen folgende Personen in der Nuklearmedizin und in der Strahlentherapie (Tele- und Brachytherapie) technisch mitwirken:
a) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz (MTAG, Anlage B Nr. 2.4; § 82 Ab-satz 2 Nummer 1 StrlSchV).
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b) Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Mitwirkung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 MTAG) Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV) und sie die erforderliche Fach-kunde im Strahlenschutz besitzen.
c) Personen aus Gesundheitsberufen, insbesondere Pflegepersonal, das auf nuklearmedizinischen Therapiestationen eingesetzt wird wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die jeweilig er-forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5 ) besitzen (§ 82 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchV).
d) Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind (§ 82 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV).
e) Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, dürfen nach einer Strahlenschutzeinweisung nur unter unmittelbarer Aufsicht des Ausbilders und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden. Diese Regelung gilt nur für Berufs-gruppen, bei denen die technische Mitwirkung ausdrücklich Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist, z.B. im Rahmen des MTA-Gesetzes (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV).
f) Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbil-dung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die jeweilig er-forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5 ) besitzen (§ 82 Ab-satz 2 Nummer 4 StrlSchV).“
Im Sinne der kontinuierlichen Qualitätssicherung und –Verbesserung ist die regelmäßige Schulung des Pflegepersonals zugleich als weiterzuentwickelndes, abgeleitetes Fernziel anzustreben. Endziel ist es die Etablierung einer inhaltlich bundesweit standardisierten Fachweiterbildung „Pflege in der Nuklearmedizin“ herbei zu führen und gesetzlich zu verankern, um die Sicherstellung einer standardisierten Qualität, insbesondere auch im Hinblick auf innovative Therapiekonzepte in der Nuklearmedizin zu gewähren.